50 Jahre

Schulpflicht

Die im Hamburger Schulgesetz (HbmSG) formulierten Vorgaben zur Schulpflicht sind sehr streng. Dies dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler. Der Gesetzgeber sieht den regelmäßigen Schulbesuch als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Schullaufbahn an.

Zur Schulpflicht gehören

  • die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht,
  • die Anfertigung der erforderlichen Arbeiten,
  • die Teilnahme an den pflichtmäßigen schulischen Veranstaltungen und
  • die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen (soweit eine Schülerin, ein Schüler dazu eingeteilt ist).

Für die Einhaltung der Schulpflicht sind die Sorgeberechtigten verantwortlich.

Sorgeberechtigte können ihre Kinder nicht ‚beurlauben‘. Sie können nur bei der Schule eine Beurlaubung unter Angabe von Gründen beantragen.
Beurlaubungen werden lt. Schulgesetz nur „aus wichtigem Grund“ gewährt. Wenn die Sorgeberechtigten eine Beurlaubung beantragen, teilen sie der Schule den Grund mit. Die Schule entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.

Bei häufigem Fehlen kann die Schule andere staatliche Stellen hinzuziehen, z.B. das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum, das Jugendamt oder die Polizei.

 

Unterrichtsbefreiung wegen Krankheit
Wenn Ihr Kind krank ist und nicht in die Schule kommen kann, teilen Sie dies bitte schon am ersten Tag einer Krankheit bis spätestens zum Unterrichtsbeginn telefonisch oder per E-Mail an das Schulbüro mit: Tel. 040 428 86 31 0

Bitte beachten Sie:

  • Die Schule behält sich vor, eine Attestauflage zu verfügen.
  • Die Schule behält sich auch vor, privatärztliche Atteste von einem Amtsarzt überprüfen zu lassen.
  • Wenn Sie bis zum dritten Krankheitstag die Schule nicht informiert haben, wird ein Hausbesuch stattfinden, der von der Schule protokolliert wird.
  • Wenn der Schule bis zum fünften Krankheitstag keine Information über den Grund für die Fehlzeit vorliegt, wird eine Konferenz darüber entscheiden, ob die sofortige Hinzuziehung des Jugendamts erforderlich ist.
  • Wenn ein regelmäßiger Schulbesuch nicht innerhalb von sechs Wochen erfolgt, meldet die Schule die Fehlzeiten  an die Behörde für Schule und Weiterbildung. Dies kann zur Folge haben, dass das Jugendamt informiert bzw. dass ein Buß-bzw. Zwangsgeld verhängt wird.
  • Hinweise zur Sicherung des regelmäßigen Schulbesuches aller Kinder sind in der ‚Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen‘ nachzulesen.
  • Schulpflichtverletzungen können mit Bußgeld (gegen die Sorgeberechtigten) geahndet werden (§ 113 HmbSG). Andauernde oder wiederholte Schulpflichtverletzungen können als Straftat verfolgt werden (§ 114 HmbSG).

 

Unterrichtsbefreiung aus Anlass religiöser Feiertage
Schülerinnen und Schüler, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, erhalten auf Wunsch Unterrichtsbefreiung an den sogenannten kirchlichen bzw. höchsten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft.*

  • Für die höchsten Feste reicht eine formlose Mitteilung an die Klassenleitung über die Inanspruchnahme des Feiertages.
  • Eine Unterrichtsbefreiung für weitere Tage muss gesondert beantragt werden; darüber entscheidet die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer gegebenenfalls die Schulleitung. Bitte treffen Sie diesbezüglich rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche vorher, Absprachen mit den Lehrkräften oder der Schulleitung Ihres Kindes.

 

*Rechtliche Grundlage hierfür sind Art. 4 GG, §3, 3a Hamburgisches Feiertagsgesetz, sowie §28(3) Hamburger Schulgesetz. Auf der Website der Schule ist die Broschüre „Vielfalt in der Schule“ einzusehen, die u.a. auf die religiösen Feiertage eingeht. Die Broschüre ist in acht Sprachen erschienen.

 

Entscheidung über Beurlaubungen aus wichtigem Grund
Über eine Beurlaubung bis zu drei Tagen entscheidet die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer. Längere Beurlaubungen können nur von der Schulleitung gewährt werden.
Wenn die Schule eine Beurlaubung ablehnt und uns nach dieser Ablehnung ein Attest für den zuvor angefragten Zeitraum eingereicht wird, müssen die Sorgeberechtigten dieses Attest im Gesundheitsamt Wandsbek amtsärztlich bestätigen lassen. Die Bestätigung erfolgt kostenfrei.

 

Ferienverlängerung
Eine Verlängerung der Ferien ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Urlaubsplanung hat sich an den Schulferien zu richten; dies gilt unterschiedslos für alle Eltern.

  • Sorgeberechtigte, die im Einzelfall eine Ferienverlängerung für erforderlich halten, müssen rechtzeitig vorher (mindestens einen Monat) ein gut begründeten Antrag auf Beurlaubung an die Schulleitung richten.
  • Eine eigenmächtige Ferienverlängerung zieht Maßnahmen der Rechtsabteilung der Schulbehörde nach sich (z.B. ein Bußgeld).